Erbrecht – Erben nach der gesetzlichen Erbfolge

Nicht in jedem Fall hinterlässt der oder die Verstorbene ein Testament, welches den letzten Willen dokumentiert. In allen Fällen, es demnach keine schriftliche Verfügung über das Erbe gibt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Erben, bzw. Vererben ist eine familiäre Angelegenheit. Der Grad der Verwandtschaft ist ausschlaggebend für den Anteil, den ein Erbe aus dem Nachlass erhält.

 

Das Erbrecht Gesetz

Sieht zur Feststellung des Verwandtschaftsgrads „Ordnungen“ vor. Diese bilden die Basis für die Aufteilung des Nachlasses.

Als Erben erster Ordnung gelten Kinder, Enkel und die Urenkel, aber auch nichteheliche Kinder, sofern deren Vaterschaft anerkannt ist, bzw. Adoptivkinder. Enkel oder Urenkel werden nur dann zu Erben, wenn Ihre Eltern, also die Kinder des/der Verstorbenen ebenfalls nicht mehr am Leben sind.

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und dessen Kinder und Enkel, also die Geschwister und Neffen und Nichten des Erblassers. Wie auch bei Verwandtschaften erster Ordnung werden die Kinder der Eltern erst dann bedacht, wenn die Eltern bereits verstorben sind.

Erblasser, keine eigene Kindern haben und deren Eltern bereits verstorben sind, vererben ihren Besitz an Verwandte der dritten oder vierten Ordnung. Hierbei handelt es sich um den weiteren Verwandtenkreis, d.h. das Erbe würde an die Grosseltern, bzw. deren Kinder und Enkel vererbt.

Wir können an dieser Stelle nur grundsätzliche Regelungen des Erbrechts und vererben darstellen. Die Thematik des Erbrechts ist vielseitig und sollte daher zusammen mit einem Anwalt oder Notar besprochen werden.

Unsere Empfehlung:Die ganz besondere Sterbeversicherung – Sterbegeld PLUS ErbrechtsberatungGünstige Bestattungs-Vorsorge ohne Gesundheitsprüfung – jetzt über den Wegfall des gesetzlichen Sterbegeldes und Kosten für Bestattungen informieren